Fernarbeit und Steuern: neue Regeln ab 1. Juli 2023. 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag 16 Januar 2024
Publié le Montag 26 Juni 2023 par Aïni Rouiaï

Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen wurden die europäischen Sozialversicherungsvorschriften, wie sie im Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und im EFTA-Abkommen festgelegt sind, bis zum 30. Juni 2022 flexibel angewendet. Diese Flexibilität wurde für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

Bis zu diesem Datum werden Personen wie Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten, weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, unabhängig davon, wie hoch der Anteil ihrer Arbeit ist, den sie von zu Hause aus in ihrem Wohnsitzland (EU/EFTA) verrichten. 

Die vom Bundesamt für Sozialversicherung angekündigten neuen Sozialversicherungsvorschriften treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Mit diesen neuen Bestimmungen werden zwei unterschiedliche Regelungen eingeführt, die künftig gelten werden.

télétravail suisse

Neue Vereinbarung zur Ausweitung der Möglichkeiten der Fernarbeit 

Ab dem 1. Juli 2023 gibt es keine Änderung der Zuständigkeit bei Telearbeit von weniger als 50 % in Bezug auf die Staaten, die das multilaterale Abkommen unterzeichnet haben. 

Die Schweiz bereitet zusammen mit einigen EU- und EFTA-Ländern die Unterzeichnung eines multilateralen Abkommens vor, das von den üblichen Regeln der Steuerpflicht abweicht, um die Telearbeit über den 30. Juni 2023 hinaus im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber zu erleichtern. 

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in einem Land für einen Arbeitgeber mit Sitz in diesem Land arbeiten, bis zu 50 % der Arbeitszeit (maximal 49,9 %) von ihrem Wohnsitzland aus grenzüberschreitend Telearbeit leisten können, hauptsächlich unter Einsatz von IT-Ressourcen, wobei die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit des Landes, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, erhalten bleibt.  

Nehmen wir das Beispiel eines Arbeitnehmers, der in Deutschland wohnt und gewöhnlich in der Schweiz arbeitet (wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat). Dieser Arbeitnehmer kann bis zu 49,9 % seiner Gesamtarbeitszeit von Deutschland aus telearbeiten und bleibt dabei dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen. Überschreitet er jedoch diese Grenze, unterliegt er für seine gesamte Tätigkeit, einschließlich der von der Schweiz aus ausgeübten, der deutschen Sozialversicherung. Um in den Genuss dieses Abkommens zu kommen, müssen die Arbeitsvertragsparteien bei der schweizerischen Ausgleichskasse eine A1-Bescheinigung beantragen, deren Anwendung nicht automatisch erfolgt. 

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Situationen, an denen zwei Staaten beteiligt sind, die das Abkommen unterzeichnet haben. 

Bislang haben neben der Schweiz die folgenden Staaten ihre Absicht bekundet, das Abkommen zu unterzeichnen: Österreich, Belgien, die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, sowie Liechtenstein und Norwegen. 

Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert. Wenn Sie Fragen zur Position eines Staates haben, der nicht in der Liste aufgeführt ist, wenden Sie sich bitte an unsere Teams oder direkt an die Behörden des betreffenden Staates. 

Besondere Fälle 

Das multilaterale Abkommen betrifft Personen, auf die das FZA oder das EFTA-Übereinkommen Anwendung findet. Es gilt nicht für : 

  • Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat, der Unterzeichnerstaat des Abkommens ist, neben der Telearbeit noch eine andere Tätigkeit ausüben (z.B. Kundenbesuche, selbständige Nebentätigkeit). 
  • Personen, die auch eine Tätigkeit in der EU oder EFTA außerhalb ihres Wohnsitzstaates, der das Abkommen unterzeichnet hat, und der Schweiz ausüben. 
  • Personen, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber für einen anderen Arbeitgeber in der EU oder EFTA arbeiten. 
  • Selbstständig Erwerbende. 

Grenzgänger, die bei Schweizer Arbeitgebern beschäftigt sind und bis zu 50 % von Deutschland, Österreich oder Liechtenstein aus arbeiten, können ihren Versicherungsschutz in der Schweiz ab dem 1. Juli 2023 beibehalten. 

Ebenso werden Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als 50 % Telearbeit für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber) mit Sitz in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein leisten, der Sozialversicherung ihres Arbeitgebers unterstellt. 

In den Beziehungen zu allen EU-/EFTA-Staaten, in denen die grenzüberschreitende Telearbeit weniger als 25 % beträgt, ändert sich nichts an der Zuständigkeit und es gelten die üblichen Regeln. 

Die multilaterale Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25 % und 49,9 % der Arbeitszeit. Für die grenzüberschreitende Telearbeit unter 25 % gelten jedoch weiterhin die üblichen Regeln und Verfahren, auch wenn sie in einem Unterzeichnerstaat des Abkommens durchgeführt wird. 

Rückkehr zur Anwendung der normalen Sozialversicherungsvorschriften 

Wird die Telearbeit in einem Staat ausgeübt, der das multilaterale Abkommen nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in einem Staat hat, der dem Abkommen nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 für die Beantragung der A1-Bescheinigung wieder die vor der Pandemie geltenden üblichen Regeln und Verfahren. In diesem Fall entscheidet der zuständige Träger des Wohnlandes, ob der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Es wird möglich sein, grenzüberschreitende Telearbeit bis zu 25 % (maximal 24,9 %) zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat.  

Nehmen wir das Beispiel eines Arbeitnehmers, der in Frankreich wohnt und gewöhnlich in der Schweiz arbeitet (wo sich der Hauptsitz seines Arbeitgebers befindet). Dieser Arbeitnehmer kann bis zu 24,9 % seiner Gesamtarbeitszeit von Frankreich aus telearbeiten und bleibt dabei dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen. Überschreitet er jedoch diese Grenze, unterliegt er für seine gesamte Tätigkeit, einschließlich der von der Schweiz aus ausgeübten, der französischen Sozialversicherung. 

Diese Regeln gelten für alle EU-/EFTA-Länder, die dem neuen Abkommen nicht beigetreten sind. Frankreich und Italien haben bisher noch nicht die Absicht geäußert, das Abkommen zu unterzeichnen. 

Besteuerung 

Diese Mitteilung befasst sich ausschließlich mit der sozialen Sicherheit. Was die Besteuerung betrifft, so erlaubt das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 22. Dezember 2022 grenzüberschreitenden Arbeitnehmern, bis zu 40 % ihrer Arbeitszeit in Telearbeit zu leisten, ohne dass sich der Staat, der die Einkommensteuer erhebt, ändert. 

Zusammenfassend 

Wenn sich der Hauptsitz des Arbeitgebers und die Wohnung des Arbeitnehmers in einem Land befinden, das die neue Vereinbarung unterzeichnet hat, kann Telearbeit bis zu 49,9 % der Arbeitszeit durchgeführt werden. 

Befindet sich der Sitz des Arbeitgebers oder die Wohnung des Arbeitnehmers in einem Land, das die neue Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, kann Telearbeit bis zu 24,9 % der Arbeitszeit durchgeführt werden. 

Alle unsere Teams stehen Ihnen zur Verfügung, um alle Fragen zu dieser neuen Vereinbarung zu beantworten. 

IMG_0024

Als Marketing- und Kommunikationsmanagerin bei Helvetic Payroll habe ich die Möglichkeit, neue Wege zu gehen und mich beruflich und persönlich weiterzuentwickeln. Dank meiner Begegnungen mit Talenten und Experten innerhalb unseres Unternehmens habe ich ein tiefes Verständnis für die freiberufliche Verwaltung und Beratung erlangt. Dies ermöglicht es mir, die neuesten Entwicklungen und Vorteile dieses Status zu analysieren und hervorzuheben, um sie mit allen zu teilen. 

0 comment

Ajouter un commentaire

ÊTRE RAPPELÉ
ÊTRE RAPPELÉ